Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „KRONACH Creativ“. Er soll ein eingetragener Verein mit Sitz in Kronach werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „KRONACH Creativ e. V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins sind Information über und Darstellung sowie Verbesserung von Lebens- und Arbeitsraum Landkreis Kronach. Aufgabe ist es, sowohl nach innen gegenüber der eigenen Bevölkerung als auch nach außen zu wirken. Zweck des Vereins ist daher insbesondere die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Darüber hinaus sollen die soziokulturellen, künstlerischen, sportlichen und wissenschaftlichen Aktivitäten sowie die innovativen Kräfte im Landkreis Kronach gefördert werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Maßnahmen für den Landkreis Kronach oder für Teile. Dazu zählen u. a. die Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen oder der Einsatz für die Errichtung von Bildungsstätten.
    Daneben werden Aufklärungs- und Werbeaktionen durchgeführt, die auf das vielfältige Angebot in den Bereichen Kultur, Sport, Freizeit und Heimatkunde aufmerksam machen und Bürger zur Wahrnehmung des Angebotes auffordern.
    Der Verein wird darüber hinaus bemüht sein, verstärkt anerkannte Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Forschung für Vorträge und Seminare im Landkreis Kronach zu gewinnen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Geldspenden;
    3. Sachspenden;
    4. sonstige Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vereins können für die Vereinstätigkeit die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26 a EStG) bis zur jeweils gesetzlich geltenden Höhe erhalten. Der Vorstand kann pauschale Vergütungen beschließen. Soweit Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, wobei § 4 Abs. 4 hiervon unberührt bleibt. Der Vorsitzende kann Geschäftsfälle bis zu einer Höchstgrenze von bis zu 10.000,00 € und der Vorstand insgesamt von bis zu 25.000,00 € entscheiden. Bei Einzelverpflichtungen, die den Betrag von 25.000,00 € übersteigen, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außerverhältnis ist nicht beschränkt.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Kronach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie parteifähige Personenvereinigungen des Privatrechts sein.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Persönliche Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind Mitglieder berechtigt, in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht auszuüben; ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen die Mitglieder das passive Wahlrecht. In den Vorstand und den Beirat können nur natürliche Personen gewählt werden. Diese jedoch auch, wenn sie nur als Vertreter juristischer Personen oder parteifähiger Personenvereinigungen des Privatrechts Vereinsmitglieder sind.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Erstmalig müssen die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 1991 entrichtet werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muß;
    2. durch Ableben des Mitglieds;
    3. durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung;
    4. bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge und Zuschüsse nicht statt. Auch erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.

 

§ 8 Organe und Beratungsgremien des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand.
  2. Zur Begleitung der Arbeit des Vereins, insbesondere für Anregungen in Grundsatzfragen, wird ein Kuratorium eingerichtet.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Festlegung der Jahresbeiträge;
    2. Wahl des Vorstands;
    3. Wahl und Berufung des Kuratoriums;
    4. Wahl der Rechnungsprüfer;
    5. Genehmigung der Jahresrechnung und von einzelnen Rechtsgeschäften, die den Betrag von 25 000 € übersteigen, sowie Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung;
    7. Ausschluss von Mitgliedern;
    8. Zustimmung bei der Bestellung einer Geschäftsführung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im Übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlußfähig. Werden der Tagesordnung Punkte hinzugefügt, so ist zur Beschlussfassung eine mindestens 50%ige Anwesenheit der Mitglieder erforderlich.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu weiteren acht Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird für das Amt des Schatzmeisters nur ein Kandidat vorgeschlagen, erfolgt die Wahl in offener Abstimmung, falls nicht ausdrücklich geheime Abstimmung von wenigstens einem abstimmungsberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Wahl des Schriftführers. Die Wahl der beiden Stellvertreter und der bis zu acht weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils durch Sammelabstimmung, wenn nicht von wenigstens einem abstimmungsberechtigten Vereinsmitglied Einzelabstimmung beantragt wird.
  3. Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Mit Einverständnis des Vorstandes können Aufgaben an die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung übertragen werden. Der Vorstand erstellt insbesondere einen Jahresbericht.
  4. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter bestellen. Ihnen obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
  5. Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen finden vierteljährlich statt. Daneben sind außerordentliche Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Betrifft ein Beschluss ein Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen. § 9 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
  8. Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.

 

§ 11 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus fünf Kuratoriumsmitgliedern aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Zusätzlich können Personen mit besonderer Sachkunde Mitglied im Kuratorium werden, ohne gleichzeitig Vereinsmitglieder zu sein.
  2. Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Bestimmung eines neuen Vorsitzenden im Amt.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder aus den Reihen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit für zwei Jahre berufen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann das Kuratorium bis zu der darauffolgenden Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Zuwahl. Die Kuratoren bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahl ihrer Nachfolger stattgefunden hat. Sachkundige Kuratoriumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit berufen. Im Falle ihres Ausscheidens braucht kein Nachfolger bestellt zu werden.
  4. Die Aufgaben des Kuratoriums bestehen im wesentlichen darin, den Vorstand zu beraten und bei seinen Bemühungen um die Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen. Insbesondere durch Erarbeitung von Vorschlägen für Initiativen des Vereins.
  5. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Daneben können außerordentliche Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf einberufen werden. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Es fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  7. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt mindestens ein Vorstandsmitglied beratend teil. Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

  1. Zwei Rechnungsprüfer sowie ein stellvertretender Rechnungsprüfer werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Sie haben nach eigenem freien Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt.

 

§ 14 Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist errichtet am 13.12.1990.

Letzte Änderung am 09.04.2014.